Wenn Personen auf Videos oder Bildern erkennbar sind, stellt dies seit dem 25.05.2018 automatisch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Egal, ob man diese Person auf den Fotografien sehr deutlich erkennt, z. B. weil sie bei einer Messe und damit inklusive Namensschild fotografiert wird, oder nicht. Personenbezogene Daten deshalb, da Personen erkennbar sind und somit auf identifizierbar sind. Bei digitalen Aufnahmen werden zudem auch der Ort oder Zeitpunkt gespeichert. In Verbindung mit einer Person sind dies auch personenbezogene Daten.
Wann ist die DSGVO anwendbar und was gibt es für Pflichten?
Im Rahmen von Fotografien ist die DSGVO nur bei digitalem Material anwendbar, wenn dies gewerblich genutzt wird. Private Bild,- oder Videoaufnahmen fallen nicht unter den Schutz der DSGVO. Diese fallen dann unter den Schutz der Persönlichkeitsrechte oder andere Gesetze. Um Nutzer zu schützen, legt die DSGVO demjenigen, der dieses Bildmaterial verarbeitet und produziert bestimmte Pflichten auf. Wichtig ist zu erwähnen, dass die Verarbeitung das Speichern, die Übermittlung oder auch die Vermarktung eines Fotos oder Videos umfasst. Dabei handelt es sich jedoch oftmals um Portraitfotografien beruflichen Charakters. Hierbei muss sich insbesondere an Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO orientiert werden. Dieser Artikel drückt aus, dass die Verwendung als auch die Anfertigung des Fotos nur zulässig ist, wenn der Betroffene dafür seine Einwilligung erteilt hat. Man könnte es auch über einen Vertrag abbilden, dann wäre die gültige Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Allerdings muss der Vertrag eindeutig formuliert werden bzw. muss es um die Verwendung der Fotos gehen. Die Veröffentlichung von digitalem Material in einen Nebensatz einbauen, ist unserer Meinung nach zu gefährlich. Falls du einen Hauptvertrag mit deinem Kunden, Teilnehmer etc. abschließt, dann füge lieber noch eine neue Seite hinzu in der du nach der Einwilligung zur Veröffentlichung bittest. Diese muss dann eindeutig sein, also entweder mit zusätzlicher Unterschrift oder einer Checkbox.
Einverständniserklärung und die DSGVO
Wie oben bereits erwähnt, muss die Veröffentlichung von Fotografien mit Einzelpersonen unbedingt mit der betroffenen Person abgestimmt werden. Dafür benötigt man eine eindeutige Einwilligung oder einen entsprechenden Vertrag.
Sonderfall: öffentliche Events und Social Media
Werden jedoch Fotografien beispielsweise auf Events oder Messen angefertigt, und man kann als Betroffener davon ausgehen, dass Fotos gemacht werden, so müssen zwar entsprechende Hinweisschilder die Teilnehmenden informieren. Es bedarf aber keiner eindeutigen Einwilligung. Ähnlich ist es in den sozialen Medien. Wenn Fotos selbst zur Verfügung gestellt bzw. veröffentlicht werden, dann können diese auch nach der DSGVO verwendet werden. Einzig das Urheberrecht kommt hier noch ins Spiel. Bei Instagram ist das aber z. B. wie folgt eingeschränkt: Instagram räumt sich folgende „nicht-exklusive, gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, deine Inhalte […] zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen“ (Stand: Januar 2022).
Sonderfall: Medienprivileg
Im Zusammenhang dessen kann sich auch die Frage gestellt werden, wie man handeln muss, wenn Menschen für beispielsweise Pressevertreter fotografiert werden. Dafür lässt sich Artikel 85. DSGVO anführen. Die Öffnungsklausel des Artikels besag: Erstellen Sie Fotos für einen journalistischen Zweck, agieren Sie unter dem sogenannten “Medienprivileg”- die DSGVO gilt hier nur eingeschränkt. Dies gilt auch für Bilder, die nachweislich zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken erstellt werden.
Tipps und Tricks
Was solltest du also in Zukunft beachten, um Datenschutzpannen beim Fotografieren zu vermeiden:
- Wenn du als Fotografin auf einer öffentlichen Veranstaltung tätig bist, solltest du mit dem Veranstalter abklären, ob die teilnehmenden Personen durch schriftliche Einwilligungen oder Hinweisschilder auf die Fotografien aufmerksam gemacht wurden / werden.
- Wenn du Bilder für deine Portfolios benutzen möchtest, musst du dir vor Veröffentlichung eine Einverständniserklärung von der betroffenen Person einholen. Das kannst du im Nachgang per E-Mail regeln oder direkt vor Ort.
- Kinder darfst du nur mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten fotografieren. Hier ist das Gesetz deutlich härter.
Falls du dazu noch weitere Fragen oder Anmerkungen haben solltest, kannst du dich sehr gerne bei uns melden oder direkt eine Mail an info@perfekter-datenschutz.de schicken.